Satzung

Boule-Treff „Tiefer Eindruck“ (Impression profonde)Bönnigheim ( 1.7.2000 § 1 bis § 10) 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.   Der Verein führt den Namen „Boule-Treff Tiefer Eindruck Bönnigheim“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V..
2.   Der Sitz des Vereins ist Bönnigheim.
3.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins
1.   Der Verein hat den Zweck, das Boule- bzw. Petanquespiel zu fördern und zu pflegen.
2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6.   Der Vereinszweck soll beispielsweise durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
 a)  Förderung boule- bzw. petanquespezifischer Übungen und Leistungen.  b)  Einrichtung von Boule-Treffs.  c)  Organisation und Ausrichtung von Boule-Turnieren.  d)  Teilnahme an Boule-Turnieren.

§ 3   Mitgliedschaft
1.   Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden. 
2.   Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
3.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
4.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
5.  Der Ausschluss kann u.a. erfolgen, -wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen; -wegen unsportlichen Verhaltens und wegen Handlungen die sich gegen die Interessen des  Boule- oder Petanquesports richten; -wenn ein Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen im Rückstand bleibt; -wegen Diebstahl oder Unterschlagung von Vereinseigentum bzw. Vereinsmitteln; -bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand. Dem von einem Aus- schluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung  einlegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 4   Mitgliedsbeiträge
1.   Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorha- ben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Vereinigung können Umlagen erhoben werden.
2.   Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.   Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5   Verband
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landesportbund erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden

§ 6   Organe des Vereins
   Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7   Der Vorstand
1.   Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
     - Vorsitzender (Präsident)     - stellvertretender Vorsitzender (Vize-Präsident)     - Kassenwart (Schatzmeister)
2.   Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Beschränkung der Vertretungsmacht des stellvertretenden Vorsitzenden gilt nur im Innenverhältnis. 3.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.  b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.  c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellen des Jahresberichtes.  d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
4.   In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
5.    Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.
6.   Scheidet vor Ablauf der regulären Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann der übrige Vorstand ein anderes Mitglied beauftragen, dieses Amt kommissarisch ohne Stimmrecht bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterzuführen. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden und des stellvetretenden Vorsitzenden muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neu- wahl dieser Ämter einberufen werden.
7.   Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
8.   Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizier- ten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.
9. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. 
10.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8   Die Mitgliederversammlung
1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
2.   Soweit in dieser Satzung nicht anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:
  a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.  b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters.  c) Entlastung des Vorstandes.  d) Wahl des Vorstandes.  e) Festlegung der Vereinsbeiträge.  f) Satzungsänderungen  g) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung.
3.   In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 8 Abs.1.
4.   Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Eingegangene Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
5.   Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
6.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.   In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8.   Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
9.   Über den wesentlichen Inhalt, sowie über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10.  Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 9   Auflösung des Vereins
1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss zur Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von ¾  der abgegebenen Stimmen.
2.   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
3.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der gemeinnützigen Orga- nisation „SOS - Kinderdorf“ zu.

§ 10   Inkrafttretung der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Bönnigheim, 14.7.2000

Anwesende Gründungsmitglieder:
Jürgen Frey (Präsident) Olgastr. 21 74357 Bönnigheim
Joachim Haug (Vizepräsident)
Wolfgang Alt (Schatzmeister)
Manfred Meißner
Hermann Lang
Bernard Argaud 
Enzo Perrotta
Rolf Weiß